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Die Entscheidungslösung in Deutschland und gesetzliche Regelungen in anderen europäischen Ländern

Lesedauer: 2 Minuten
Kurz gefasst

In Deutschland gilt die Entscheidungslösung. Organe und Gewebe dürfen nur dann nach dem Tod entnommen werden, wenn die verstorbene Person dem zu Lebzeiten zugestimmt hat. Liegt keine Entscheidung vor, werden die Angehörigen nach einer Entscheidung gefragt. Damit Menschen bei ihrer Entscheidungsfindung unterstützt werden, bekommen sie in regelmäßigen Abständen Informationsmaterial zugesandt.

Im Ausland gelten andere gesetzliche Regelungen. Weit verbreitet sind die (erweiterte) Zustimmungslösung und die Widerspruchslösung. Verstirbt eine Person im Ausland, so greift die Regelung des jeweiligen Landes, nicht die des Heimatlandes. Deshalb ist es ratsam, sich vor einem Auslandsaufenthalt über die dort geltende Regelung zu informieren.

In Deutschland gilt die Entscheidungslösung als Regelung der Organ- und Gewebespende

In Deutschland wird die Organ- und Gewebespende über die Entscheidungslösung geregelt. Sie ist eine Abwandlung der Zustimmungslösung. Das heißt: Die Entnahme von Organen und Geweben nach dem Tod ist nur zulässig, wenn dem die verstorbene Person zu Lebzeiten oder stellvertretend die Angehörigen zugestimmt haben.

Innerhalb der Entscheidungslösung soll die Entscheidungsfindung der Menschen unterstützt und begleitet werden.

Die Aufklärung über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende soll die gesamte Tragweite der Entscheidung abbilden und muss ergebnisoffen sein. Um das zu gewährleisten, erhalten alle bei einer deutschen Krankenversicherung versicherten Menschen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alle zwei Jahre Informationsmaterialien sowie den Organspendeausweis kostenfrei zugeschickt.

Widersprechen oder aktiv zustimmen?

Am 16. Januar 2020 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzesentwurf „Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende“ beschlossen. Das Gesetz sieht vor, dass die Bereitschaft, Organe nach dem eigenen Tod zu spenden, regelmäßiger erfragt wird. Ebenfalls ist laut Gesetz eine Erklärung zur Organspende auch in einem Online-Register (Organspende-Register) und den Ausweisstellen möglich. Patientinnen und Patienten können sich von ihren Hausärztinnen und -ärzten zur Organ- und Gewebespende beraten lassen. Das Gesetz trat zwei Jahre nach seiner Verkündung in Kraft. 

Lesen Sie mehr zur Gesetzesänderung.

 

Die Organ- und Gewebespende ist in anderen Ländern unterschiedlich geregelt

Während in Deutschland die Entscheidungslösung gilt, haben andere Länder unterschiedliche gesetzliche Regelungen der Organ- und Gewebespende. Sie regeln, wann und unter welchen Umständen die Organe oder Gewebe einer verstorbenen Person entnommen werden dürfen.

Häufig gilt eine der folgenden Regelungen:

  • Zustimmungslösung: Bei der Zustimmungslösung können nur dann Organe und Gewebe entnommen werden, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten einer Organspende zugestimmt hat. Liegt keine Zustimmung vor, dürfen keine Organe oder Gewebe entnommen werden. Es gibt dabei keinen Zwang, eine Entscheidung zu treffen. Eine reine Zustimmungslösung gibt es innerhalb des Eurotransplant-Verbunds nicht. In diesen Ländern gilt die sogenannte erweiterte Zustimmungslösung. Das heißt: Falls keine Dokumentation der Entscheidung der verstorbenen Person vorliegt, werden die nächsten Angehörigen oder Bevollmächtigten im Fall der Fälle gebeten, im Sinn der verstorbenen Person über eine Organ- und Gewebespende zu entscheiden.  
  • Entscheidungslösung: Sie stellt eine Abwandlung der erweiterten Zustimmungslösung dar. Hier sollen die Bürgerinnen und Bürger regelmäßig mit neutralen und ergebnisoffenen Informationen versorgt werden, damit sie eine sichere Entscheidung für oder gegen die Organ- und Gewebespende treffen können.
  • Widerspruchlösung: Hat die verstorbene Person einer Organspende zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen, zum Beispiel in einem Widerspruchsregister, können Organe zur Transplantation entnommen werden. In einigen Ländern haben die Angehörigen das Recht, einer Organentnahme bei der verstorbenen Person zu widersprechen, sollte keine Entscheidung der verstorbenen Person vorliegen.
  • Mischsystem: Hier werden Elemente aus der Zustimmungslösung und der Widerspruchslösung kombiniert.
Die Karte zeigt die europäischen Länder und ihre Regelungen zur Organspende. Sie sind mithilfe unterschiedlicher Farbkennzeichnung in die folgenden vier Regelungen unterteilt: Widerspruchslösung, Entscheidungslösung, Zustimmungslösung und Mischsystem.

Regelungen der Länder Europas

Auch innerhalb Europas sind die Regelungen zur Organ- und Gewebespende nicht einheitlich. In Dänemark und der Schweiz gilt zum Beispiel die (erweiterte) Zustimmungslösung. Innerhalb des Vereinigten Königreichs weichen die Regelungen voneinander ab. Während in England, Wales und Schottland die Widerspruchslösung gilt, wird in Nordirland die Organ- und Gewebespende über die Zustimmungslösung geregelt.

  • (Erweiterte) Zustimmungslösung: Dänemark, Georgien, Griechenland, Irland, Israel, Litauen, Malta, Montenegro, Nordmazedonien, Rumänien, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich (Nordirland), Zypern
  • Entscheidungslösung: Deutschland
  • Widerspruchlösung: Armenien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Russland, San Marino, Serbien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich (England, Schottland, Wales)
  • Mischsystem: Moldau, Slowenien, Schweden

Bei Auslandsaufenthalten gilt die Regelung des jeweiligen Landes

Die Regelung der Organ- und Gewebespende gilt in der Regel nicht nur für die Staatsangehörigen des jeweiligen Landes, sondern für alle Menschen, die sich in dem Land aufhalten.

Das bedeutet: Wenn eine Person im Ausland verstirbt, so wird sie nach der gesetzlichen Regelung des jeweiligen Landes behandelt, nicht nach der des Heimatlandes.

Vor einem Auslandsaufenthalt ist es daher ratsam, sich über die Regelung des Reiselandes zu informieren und einen Organspendeausweis in der entsprechenden Landessprache mitzuführen. So wird Ihre persönliche Entscheidung für oder gegen die Organ- und Gewebespende auch im Ausland verstanden.