Während in Deutschland die Entscheidungslösung gilt, haben andere Länder unterschiedliche gesetzliche Regelungen der Organ- und Gewebespende. Sie regeln, wann und unter welchen Umständen die Organe oder Gewebe einer verstorbenen Person entnommen werden dürfen.
Häufig gilt eine der folgenden Regelungen:
- Zustimmungslösung: Bei der Zustimmungslösung können nur dann Organe und Gewebe entnommen werden, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten einer Organspende zugestimmt hat. Liegt keine Zustimmung vor, dürfen keine Organe oder Gewebe entnommen werden. Es gibt dabei keinen Zwang, eine Entscheidung zu treffen. Eine reine Zustimmungslösung gibt es innerhalb des Eurotransplant-Verbunds nicht. In diesen Ländern gilt die sogenannte erweiterte Zustimmungslösung. Das heißt: Falls keine Dokumentation der Entscheidung der verstorbenen Person vorliegt, werden die nächsten Angehörigen oder Bevollmächtigten im Fall der Fälle gebeten, im Sinn der verstorbenen Person über eine Organ- und Gewebespende zu entscheiden.
- Entscheidungslösung: Sie stellt eine Abwandlung der erweiterten Zustimmungslösung dar. Hier sollen die Bürgerinnen und Bürger regelmäßig mit neutralen und ergebnisoffenen Informationen versorgt werden, damit sie eine sichere Entscheidung für oder gegen die Organ- und Gewebespende treffen können.
- Widerspruchlösung: Hat die verstorbene Person einer Organspende zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen, zum Beispiel in einem Widerspruchsregister, können Organe zur Transplantation entnommen werden. In einigen Ländern haben die Angehörigen das Recht, einer Organentnahme bei der verstorbenen Person zu widersprechen, sollte keine Entscheidung der verstorbenen Person vorliegen.
- Mischsystem: Hier werden Elemente aus der Zustimmungslösung und der Widerspruchslösung kombiniert.