Die Beratung von Patientinnen und Patienten wird vergütet. Der Vergütungsanspruch besteht je Patientin bzw. Patient alle zwei Jahre. Informationen zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab finden Sie unter: https://www.kbv.de/html/ebm.php
Im Rahmen einer ambulanten privatärztlichen Behandlung richtet sich der Vergütungsanspruch des Arztes für die Beratung über die Organ- und Gewebespende nach der Gebührenordnung für Ärzte. Der Vergütungsanspruch besteht je Patient alle zwei Jahre. Solange in der Anlage der Gebührenordnung für Ärzte (Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen) keine eigenständige Leistung für die Beratung über die Organ- und Gewebespende enthalten ist, kann diese Beratung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen mit der Maßgabe berechnet werden, dass mögliche Abrechnungsausschlüsse dieser gleichwertigen Leistungen gegenüber anderen Leistungen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen nicht gelten. Informationen zur Gebührenordnung für Ärzte finden Sie hier: https://www.derprivatpatient.de/sites/default/files/gebuehrenordnung-fuer-aerzte.pdf