Bei einer Lebendorganspende steht der Schutz der Spenderin oder des Spenders an oberster Stelle. Auch wenn eine Lebendorganspenderin oder ein Lebendorganspender in der Regel keine gesundheitlichen Einbußen davonträgt, sind die Entnahmeoperation und der Verlust eines Organs oder eines Organteils mit gewissen Risiken verbunden. Um diese Risiken so gering wie möglich zu halten, gelten für eine Lebendorganspende strenge Voraussetzungen. Diese stellen auch sicher, dass die Lebendorganspende freiwillig geschieht. Weiterhin unterbinden sie jegliche Form des Organhandels und Missbrauchs.
Die Spenderin oder der Spender:
- muss volljährig und einwilligungsfähig sein,
- aufgeklärt worden sein und der Entnahme zustimmen,
- für eine Organentnahme geeignet sein und
- darf voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet werden.
Da die Spenderin oder der Spender durch die Lebendorganspende ein gewisses gesundheitliches Risiko eingeht, kommt eine Lebendorganspende nur dann infrage, wenn kein postmortal gespendetes Organ zur Verfügung steht. Deshalb muss die Empfängerin oder der Empfänger einer Lebendorganspende zwingend auf der Warteliste für ein postmortal gespendetes Organ stehen.
Darüber hinaus ist die Lebendorganspende nur zulässig, wenn sich die spendende und die empfangende Person nahestehen. Das ist zum Beispiel der Fall bei Verwandten ersten oder zweiten Grades, Verlobten, Lebenspartnerinnen und -partnern oder Personen, die sich offensichtlich in persönlicher Verbundenheit nahe sind. Finanzielle Erwägungen dürfen keine Rolle spielen.